Anzeigen

 

Haus Moriah Schönstatt-Lexikon Schönstatt-Lexikon ONLINE - Stichwortsuche

 Text
Vertragsweihe
Gertrud Pollak

1. Zur Definition
2. Originalität
3. Grundlagen und damit verbundene neue Akzente

1. Zur Definition - Durch die Vertragsweihe erfolgt in den >>Verbänden Schönstatts die Aufnahme eines Mitglieds. Wie der Begriff schon anzeigt, verbinden sich in ihr die spirituelle Komponente einer Weihe (>>Liebesbündnis) und das juristische Element eines Vertrags (Rechtsbündnis). Das Rechtsbündnis wird geschlossen durch einen Kontrakt zwischen der Gemeinschaft und dem einzelnen Mitglied (contractus bilateralis onerosus), mit dem dieses sich auf die Ziele und Eigenheiten der Gemeinschaft, näherhin auf den >>Gehorsam und in ihm auf die >>evangelischen Räte verpflichtet. Das Liebesbündnis ist seinem inneren Charakter nach eine Weihe an Gott durch Maria. Die Vertragsweihe erfolgt in der Form eines Weihegebetes an die Dreimal Wunderbare Mutter, Königin und Siegerin von Schönstatt und im Kontrakt mit der Gemeinschaft. Damit sind ein Liebes- und ein Rechtsbündnis zustande gekommen. Die Vertragsweihe wird zunächst auf Zeit, dann auf ewig geschlossen.

2. Originalität - Rechtlich gesehen ist die Vertragsweihe ein Novum. Auch innerhalb der neu errichteten kanonischen Kategorie der >>Säkularinstitute gab es eine solche Bindungsform noch nicht. Kentenich setzte sich bewusst von der gängigen Praxis öffentlicher Gelübde ab. "Wir legen als Gemeinschaft keine Gelübde ab, begnügen uns vielmehr mit den geringsten - allerdings abgewogenen und tragfähigen - juristischen und moralisch verpflichtenden >>Bindungen, so wie sie im Laienleben gang und gäbe sind; mit einem bürgerlichen Kontrakt." (Kentenich, Beschränkung 14). Damit ist nicht nur eine aus mehreren möglichen Bindungsformen gewählt, sondern eine neue geschaffen, die das Kirchenrecht bisher nicht vorsah. J. Kentenich definiert von hier aus auch das Neue, die Welthaftigkeit der von ihm gegründeten Säkularinstitute. Sie sind welthaft, weil sie auf Bindungen beruhen, die auch der >>Laie unter normalen Verhältnissen eingehen kann. Ebenso erstmalig ist die Regelung des damit verbundenen vierteljährlichen Kündigungsrechtes (auch nach dem ewigen Kontrakt) - unabhängig von Rom -, das den laikalen Charakter unterstreicht. Diese Bindungsform und ihre Anwendungsbestimmungen ist endgültig erst seit 1994 für alle Schönstättischen Säkularinstitute durch päpstliches Privileg genehmigt, das von can. 700 und can. 727 º 1 CIC entbindet.

3. Grundlagen und damit verbundene neue Akzente - Auch die religiöse Seite der Vertragsweihe erhält in dieser Bindungsform eine eigene Prägung. Nicht die ziemlich leicht lösbare Rechtsform ist die Hauptsache und hält die einzelnen in der Gemeinschaft, sondern die innere Bindung, der Geist der Hingabe in Freiheit, erhält eindeutig das Übergewicht. Die Weihe - verstanden als gegenseitiges Liebesbündnis, nicht Rechtsbündnis, zwischen dem Menschen und der Gottesmutter - fügt der naturrechtlichen Bindung durch den Vertrag rechtsmäßig nichts hinzu. Kentenich wollte, dass sie bewusst an Maria, also eine menschliche Zweitursache, abgelegt wird und nicht direkt an Gott, um auch damit den laikalen Ansatz seines Denkens und den Unterschied zu den traditionellen Gelübden zu unterstreichen. Die Ganzhingabe an Gott in der Weihe ohne die Bindung durch das Gelübde, wie sie die Mitglieder der Verbände erstreben, befähigt zu einem Leben mitten in der Welt, das tiefe Gottvereinigung mit Weltaufgeschlossenheit und Weltgestaltung verbindet. Damit ist auch ein neues Autoritätsverständnis gegeben. Angezielt ist ein partnerschaftliches Verhältnis zwischen Oberen und Mitgliedern, dessen Modell die natürliche Familie ist. Der Obere/die Oberin soll die Vater- bzw. Muttersorge Gottes repräsentieren, das Mitglied die verantwortungsbewusste und gehorchende Hingabe als die Bundestreue des Gottesvolkes. In der Vertragsweihe wird von beiden Partnern eine gemeinsame Verantwortung und Sorge übernommen. Auf seiten der Obern ergibt sich daraus ein Maßstab für die Ausübung ihrer >>Autorität, von Seiten der Mitglieder ein Leitbild und die Motivation für die Ausübung eines gleichermaßen bereitwilligen und freimütigen >>Gehorsams. Leitendes Grundmotiv für die Vertragsweihe ist auf der religiösen Seite der Bund Gottes mit den Menschen, wie er im Liebesbündnis seinen originellen Ausdruck findet. Der Bund ist dabei ein Geschenk Gottes an den Menschen, dem dieser sich öffnen oder verschließen kann. Nicht Gesetz, Macht, oder Pflichtbewusstsein soll den Menschen im Bund halten, sondern seine Freiheit, seine freiwillige Bindung in Liebe. Bei der Vertragsweihe ist der moderne Mensch im Blick, der in freier Entscheidung und verantwortlichem Mittun an seinem Platz das Reich Gottes voranbringen will. Kentenich wertet deshalb die Vertragsweihe als Symbol für einen ganzen Lebensstil (vgl. RomV 1965 IV, 110 f.).

Literatur:

J. Kentenich, Maibrief 1949, verv., 78 S.

Die Beschränkung auf naturgesetzliche Bindungen als Wesensmerkmal der Schönstätter Säkularinstitute, Regnum 2 (1967) 12-16

A. Menningen, Christ in welthafter Existenz, Vallendar-Schönstatt 1969

G. Pollak, Auf der Spur neuer Verbindlichkeit. Zur Bindungsform schönstättischer Säkularinstitute, Regnum 28 (1995) 99-107

H. Schlosser, Zum Modellcharakter der Schönstätter Säkularinstitute für eine christliche Gesellschaftsordnung, Regnum 12 (1977) 120-133

Gertrud Pollak

 

Schönstatt-Lexikon:
Herausgeber: Internationales Josef-Kentenich-Institut für Forschung und Lehre e.V. (IKF)
Verlag: Patris-Verlag, Vallendar-Schönstatt - All rights by Patris-Verlag -
www.patris-verlag.de
Online-Präsentation: Priester- und Bildungshaus Berg Moriah, Simmern, in Zusammenarbeit mit dem Josef-Kentenich-Institut e.V. (JKI)

Eingestellt von
O. B.
BM
Eingestellt am: 07.07.2008 11:36
  Zurück zur Übersicht
 
 

Seite drucken Seite versendenImpressum