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Mission

Pfarrgemeinderat

Aufgaben

Vom Amtsblatt für das Erzbistum Bamberg: Jahr 2005, S. 138 - 140

§ 1

Der Pfarrgemeinderat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ zur Förderung und zur Koordinierung des Laienapostolats in der Pfarrgemeinde.

Gemäß dem Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe ist er der vom Erzbischof für die Gemeinde vorgesehene Pastoralrat.

§ 2 Aufgaben des Pfarrgemeinderates

(1) Der Pfarrgemeinderat trägt gemeinsam mit dem Pfarrer und den pastoralen Mitarbeiter(inne)n die Verantwortung für den Aufbaueiner lebendigen Gemeinde.

(2) Als Pastoralrat hat er den Pfarrer in seinen Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Als Organ des Laienapostolats kann er, unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen und Verbände in der Gemeinde, in eigener Verantwortung tätig werden.

(3) Der Pfarrgemeinderat erstellt zu Beginn seiner Amtsperiode eine Arbeitsplanung mit überschaubaren Projekten, die veröffentlicht wird.

(4) Der Pfarrgemeinderat legt zu Beginn seiner Amtszeit in Zusammenarbeit mit dem Pfarrer und den hauptamtlichen Mitarbeiter(inne)n in der Pastoral die Ziele und Schwerpunkte für das kirchliche Leben der Gemeinde fest. Zum Ende seiner Amtszeit berichtet der Pfarrgemeinderat schriftlich über die Ergebnisse seiner Arbeit. Dieser Bericht wird der Pfarrgemeinde öffentlich gemacht.

(5) Seine Aufgaben bestehen vor allem darin (siehe auch Synodenbeschluss „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“ III, 1.2):

  • a) zusammen mit dem Pfarrer alle die Pfarrgemeinde betreffenden Fragen zu beraten und gemeinsam mit ihm Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen, falls kein anderer Träger zu finden ist,
  • b) das Bewusstsein für die Mitverantwortung in der Gemeinde zu wecken und die Mitarbeit zu aktivieren,
  • c) Gemeindeglieder für Dienste der Glaubensunterweisung zu gewinnen und für ihre Befähigung Sorge zu tragen,
  • d) gemeinsam mit dem Pfarrer Sorge für die Gestaltung der Gottesdienste und die lebendige Teilnahme der ganzen Gemeinde an den liturgischen Feiern zu tragen und hierzu mit ihm Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen,
  • e) für die verschiedenen Nöte der Menschen den diakonischen Dienst im karitativen und sozialen Bereich mit aufzubauen und zu fördern,
  • f) die besondere Lebenssituation der verschiedenen Gruppen in der Pfarrgemeinde zu sehen, ihr in der Gemeindearbeit gerecht zu werden und Möglichkeiten seelsorglicher Hilfe zu suchen,
  • g) die Jugendarbeit, insbesondere die Jugendverbandsarbeit, zu ermöglichen und zu fördern,
  • h) gesellschaftliche Entwicklungen und Probleme des Alltags zu beobachten, zu überdenken und sachgerechte Vorschläge einzubringen sowie entsprechende Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen,
  • i) Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit zu vertreten,
  • j) die Verantwortung der Gemeinde für Mission und Eine Welt wachzuhalten und sich für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung einzusetzen,
  • k) die ökumenische Zusammenarbeit in aktiver Weise zu suchen und zu fördern,
  • l) mit den Nachbargemeinden zusammenzuarbeiten und die Aktivitäten zu bündeln,
  • m) katholische Organisationen, Einrichtungen und freie Initiativen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zu fördern und im Dialog mit ihnen und anderen Gruppen der Gemeinde Aufgaben und Dienste aufeinander abzustimmen,
  • n) Kontakte zu denen, die dem Gemeindeleben fern stehen, zu suchen,
  • o) die Gemeinde regelmäßig durch schriftliche und mündliche Informationen über die Arbeit in der Pfarrei und ihre Probleme zu unterrichten und insbesondere die jährliche Pfarrversammlung vor- und nachzubereiten (vgl. § 11 [3]),
  • p) für die Verwirklichung der anstehenden Aufgaben eine Rangordnung aufzustellen,
  • q) die Pfarrgemeinde im Dekanatsrat zu vertreten,
  • r) die Verpflichtung wahrzunehmen, vor Besetzung der Pfarrstelle mit dem Erzbischof oder seinem Vertreter die örtliche Situation und die besonderen Bedürfnisse der Pfarrgemeinde zu besprechen.
  • (6) Der Pfarrgemeinderat hat zu überlegen, wie die bestmögliche Unterstützung, Wertschätzung, Würdigung und Anerkennung von Ehrenamtlichen der Pfarrgemeinde erreicht werden kann.
  • (7) Um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten, spricht der Pfarrgemeinderat spätestens 1/2 Jahr vor der Neuwahl über die Kandidatengewinnung für den nächsten Pfarrgemeinderat.